BayObLG - Beschluss vom 16.03.2005
1Z BR 77/04
Normen:
BGB § 133 § 2084 § 2087 § 2267 § 2358 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 465
FGPrax 2005, 162
FamRZ 2006, 226
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 12.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 5696/03
AG Hersbruck, - Vorinstanzaktenzeichen VI 1193/01

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments bei Zuwendung an Familienstämme der Schwesterkinder - Beweisangebote zum Erblasserwillen

BayObLG, Beschluss vom 16.03.2005 - Aktenzeichen 1Z BR 77/04

DRsp Nr. 2005/7952

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments bei Zuwendung an Familienstämme der Schwesterkinder - Beweisangebote zum Erblasserwillen

»1. Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments, in dem die kinderlosen Ehegatten ihr Immobilienvermögen nach dem Tod des Letztversterbenden unter Übergehung der Schwester der Ehefrau den drei Familienstämmen der Kinder der Schwester zuwenden. 2. Zur Pflicht der Tatsacheninstanzen, Beweisangeboten zur Ermittlung des Erblasserwillens nachzugehen.«

Normenkette:

BGB § 133 § 2084 § 2087 § 2267 § 2358 ; FGG § 12 ;

Gründe:

I.

Die am 24.11.2001 im Alter von 86 Jahren verstorbene Erblasserin war verwitwet und kinderlos. Ihre nächsten noch lebenden Verwandten sind ihre ältere und einzige Schwester A. (Beteiligte zu 11) sowie deren drei Kinder B. (Beteiligter zu 1), H. (Beteiligte zu 4) und R. (Beteiligte zu 8) und Kindeskinder (Großneffen und Großnichten der Erblasserin: Beteiligte zu 2 und 3, Beteiligte zu 5 bis 7, Beteiligte zu 9 und 10). Der 1988 vorverstorbene Ehemann der Erblasserin hatte keine lebenden nahen Verwandten.

Ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament der Eheleute vom 31.3.1977 hat im Wesentlichen folgenden Wortlaut: