OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.06.2023
21 W 52/23
Normen:
BGB § 2091;
Vorinstanzen:
AG Bad Homburg v. d. Höhe, vom 02.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 VI 1178/22

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments hinsichtlich der Schlusserbeneinsetzung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.06.2023 - Aktenzeichen 21 W 52/23

DRsp Nr. 2023/10115

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments hinsichtlich der Schlusserbeneinsetzung

Haben kinderlos verstorbene Eheleute sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und weiter angeordnet, dass nach dem Tod des Letztversterbenden der beiderseitige Nachlass je zur Hälfte an einen Bruder des Ehemanns und eine Schwester der Ehefrau fallen soll und „nach dessen Tod“ die einzige Tochter des Bruders sowie die 3 Söhne der Schwester so ergibt die Auslegung, dass nach Versterben des Bruders des Ehemanns und der Schwester der Ehefrau eine Erbeinsetzung der Nichte und Neffen nach Kopfteilen und nicht nach Stämmen gewollt ist.

Tenor

Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 2) bis 4) wird der Beschluss des Amtsgericht Bad Homburg vdH vom 2. März 2023 abgeändert. Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) vom 2. November 2022 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 500.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2091;

Gründe

I.