OLG Hamm - Beschluss vom 11.09.2015
15 W 142/15
Normen:
BGB § 2075; BGB § 2084; BGB § 2269;
Fundstellen:
MDR 2015, 14
Vorinstanzen:
AG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 158 VI 2304/14

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments hinsichtlich der Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder

OLG Hamm, Beschluss vom 11.09.2015 - Aktenzeichen 15 W 142/15

DRsp Nr. 2015/19364

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments hinsichtlich der Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder

Haben sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt, so lässt weder der anschließende Satz: "Nach dem Tod des Letztversterbenden soll die gesetzliche Erbfolge eintreten." noch eine ergänzende Pflichtteilsstrafklausel den zwingenden Schluss darauf zu, dass eine Schlusserbeinsetzung der gemeinsamen Kinder nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge gewollt ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 2) trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 45.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2075; BGB § 2084; BGB § 2269;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.