OLG Köln - Beschluss vom 13.04.2023
2 Wx 259/22
Normen:
BGB § 2270 Abs. 1; BGB § 2270 Abs. 2 Alt. 2; BGB § 2271 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Wipperfürth, vom 18.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 VI 113/22

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments hinsichtlich der Wechselbezüglichkeit der SchlusserbeneinsetzungVoraussetzungen der Bindung des überlebenden Ehegatten an die Schlusserbeneinsetzung

OLG Köln, Beschluss vom 13.04.2023 - Aktenzeichen 2 Wx 259/22

DRsp Nr. 2023/11966

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments hinsichtlich der Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung Voraussetzungen der Bindung des überlebenden Ehegatten an die Schlusserbeneinsetzung

Von der Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament kann nicht bereits aufgrund der Berücksichtigung des Schlusserben ausgegangen werden. Vielmehr bedarf es, wenn sich dies nicht bereits aus dem Wortlaut des Testaments ergibt, der Feststellung von Umständen, die dafür sprechen, dass die Verfügung eines Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre, also nach dem Willen der Eheleute die eine Verfügung mit der anderen stehen und fallen soll. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn es sich bei dem Schlusserben ersichtlich um die einzige Person gehandelt hat, die aus Sicht der Eheleute hierfür in Betracht kam, ohne dass ein persönliches Näheverhältnis festgestellt werden kann.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 18.11.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Wipperfürth vom 18.10.2022, 8 VI 113/22, abgeändert und der Antrag des Beteiligten zu 1) auf Erteilung eines Alleinerbscheins zurückgewiesen.

Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Normenkette:

BGB § 2270 Abs. 1; BGB § 2270 Abs. 2 Alt. 2; BGB § 2271 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.