OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.03.2016
21 W 152/15
Normen:
BGB § 2271;
Vorinstanzen:
AG Fritzlar, vom 12.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 VI 518/15

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments hinsichtlich der Wechselbezüglichkeit getroffener Verfügungen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.03.2016 - Aktenzeichen 21 W 152/15

DRsp Nr. 2016/12266

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments hinsichtlich der Wechselbezüglichkeit getroffener Verfügungen

Zu den Anforderungen an ein im Sinne von § 2271 Abs. 2 BGB bestehendes Näheverhältnis zwischen dem zuerst verstorbenen Ehegatten und einem Verwandten des letztverstorbenen Ehegatten

1. Eine Klausel in einem gemeinschaftlichen Testament, wonach der überlebende Ehegatte "über das Gesamterbe verfügen" kann, besagt nicht eindeutig, ob eine Verfügungsfreiheit unter Lebenden oder auch von Todes wegen gemeint ist. Dabei spricht eine Aufteilung des Gesamterbes nach Versterben des überlebenden Ehegatten auf die jeweiligen Verwandten der Eheleute gegen eine freie Verfügbarkeit des Überlebenden, zumindest nur, soweit es die Verwandten des Vorverstorbenen anbelangt. 2. Führt die Auslegung des Testaments insoweit zu keinem eindeutigen Ergebnis, so ist nach der Vermutungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB Wechselbezüglichkeit u.a. im Zweifel dann anzunehmen, wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zu Gunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.