OLG München - Beschluss vom 09.08.2016
31 Wx 286/15
Normen:
BGB § 133 Abs. 2; BGB § 2087 Abs. 2;
Fundstellen:
ZEV 2016, 533
Vorinstanzen:
AG Ebersberg, vom 06.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen VI 0034/14

Auslegung eines Testaments

OLG München, Beschluss vom 09.08.2016 - Aktenzeichen 31 Wx 286/15

DRsp Nr. 2016/14021

Auslegung eines Testaments

Zur Auslegung eines Testaments, in dem die Erblasserin über zwei Gebäude, die in einem ungeteilten Grundstück errichtet wurden, verfügt hat und zudem nur Einzelnen mit einem Gebäude bedachten den Rest ihres Vermögen zuwendet, das nach Auskehrung von Geldbeträgen verbleibt.

Ein Testament, nach dem eine Großnichte der Erblasserin und ihr Ehemann das höherwertige von zwei Häusern und den nach Abzug von Vermächtnissen verbleibenden Rest des Barvermögens erhalten sollen, kann jedenfalls dann zwanglos dahingehend ausgelegt werden, dass die Eheleute als gemeinsame Miterben je zu 1/2 eingesetzt werden sollen, wenn die ihnen zugewandten Vermögensgegenstände den überwiegenden Teil des Nachlasses ausmachen und das Testament sich im Übrigen in einzelnen Zuwendungen erschöpft.

Tenor

1.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ebersberg vom 06.08.2015 wird zurückgewiesen.

2.

Die Beschwerdeführer tragen die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1 und 2.

3.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 154.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 133 Abs. 2; BGB § 2087 Abs. 2;

Gründe

I.

Die am 31.10.2013 verstorbene Erblasserin war verwitwet und kinderlos. Die Erblasserin hinterließ ein handschriftliches Testament vom 23.12.2012 mit folgendem Wortlaut:

Mein letzter Wille.

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