OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.02.2014
I-3 Wx 146/13
Normen:
BGB § 2065; BGB § 2084;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1945
Vorinstanzen:
AG Mülheim an der Ruhr, - Vorinstanzaktenzeichen 4 VI 147/13

Auslegung eines Testaments

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.02.2014 - Aktenzeichen I-3 Wx 146/13

DRsp Nr. 2014/12502

Auslegung eines Testaments

Die letztwillige Verfügung: "Hiermit setze ich meine Tochter als meine Erbin ein, mit der Bedingung, dass sie meinem Sohn aus erster Ehe 3.000 M ausbezahlt. Sie darf das Erbe nicht verkaufen und muss es bei ihrem Tode meinem Sohn, dessen Frau oder seinen Kindern überlassen." kann dahin ausgelegt werden, dass die Erblasserin nach ihrem hypothetischen Willen ihre Tochter - nur - als Vorerbin eingesetzt hat unter der auflösenden Bedingung, dass diese von einer der genannten Personen - egal in welcher Zusammensetzung - beerbt wird.

Tenor

Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Wert: bis 15.000 € (die Hälfte des Nachlasswertes)

Normenkette:

BGB § 2065; BGB § 2084;

Gründe

I.

Die Erblasserin verstarb am 19.04.1977. Sie war in erster Ehe verheiratet mit J. Wilhelm K.. Aus dieser Ehe ging der am 22.02.1985 verstorbene W. K. hervor, der verheiratet war mit K. H. K., verstorben am 08.04.1998. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind deren Kinder.

Die Erblasserin war in zweiter Ehe verheiratet mit F. E., verstorben am 14.01.1954. Aus dieser Ehe ging eine Tochter, I. M., hervor, deren Ehemann 1945 kriegsverschollen war. Mit ihrem zweiten Ehemann hatte die Erblasserin in einem gemeinschaftlichen Testament vom 27.04.1952 bestimmt, dass der Überlebende die alleinige Verfügungsgewalt über ihr gesamtes Eigentum haben solle.