OLG Koblenz - Urteil vom 13.10.2005
5 U 451/05
Normen:
BGB § 1939 § 2048 § 2064 § 2066 § 2147 § 2306 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 292
NJW-RR 2005, 1601
NJW-RR 2005, 1601
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 25.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 402/02

Auslegung eines Testaments; Anforderungen an einen Vorausvermächtnis

OLG Koblenz, Urteil vom 13.10.2005 - Aktenzeichen 5 U 451/05

DRsp Nr. 2006/7374

Auslegung eines Testaments; Anforderungen an einen Vorausvermächtnis

»1. Zur Frage, ob in der Formulierung "wenn nicht alles klar ist vor meinem Tode" gleichwohl eine testamentarische Anordnung zu sehen ist.2. Ein Vorausvermächtnis kann bei testamentarischer Zuweisung eines Hausgrundstücks nur angenommen werden, wenn der Bedachte wertmäßig begünstigt werden sollte. Lässt sich das nicht feststellen, handelt es sich um eine bloße Teilungsanordnung, die unter den Voraussetzungen des § 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB unbeachtlich ist.«

Normenkette:

BGB § 1939 § 2048 § 2064 § 2066 § 2147 § 2306 Abs. 1 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Parteien sind Geschwister und alleinige Erben ihrer im September 2000 verstorbenen Mutter. Sie streiten, ob ein Testament der Erblasserin vom 17. Januar 1984 ein Vermächtnis zu Gunsten der Klägerin oder eine bloße Teilungsanordnung enthält.