OLG Düsseldorf - Beschluss vom 30.04.2014
I-3 Wx 141/13
Normen:
BGB § 1939; BGB § 2087 Abs. 2; BGB § 2253; BGB § 2254; BGB § 2255; BGB § 2353; BGB § 2359;
Fundstellen:
FGPrax 2014, 163
FamRZ 2014, 1943
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach, vom 13.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 VI 370/10

Auslegung eines Testaments bei Zuwendung einzelner VermögensgegenständeAbgrenzung von Erbeinsetzung und VermächtnisWiderruf eines Testaments durch Vernichtung durch einen Dritten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2014 - Aktenzeichen I-3 Wx 141/13

DRsp Nr. 2014/15042

Auslegung eines Testaments bei Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis Widerruf eines Testaments durch Vernichtung durch einen Dritten

Leitsätze: 1. Zur Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis bei der Zuwendung eines einzelnen Vermögensgegenstandes. (amtlicher Leitsatz)2, Zum Widerruf eines Testaments im Wege der Vernichtung durch einen Dritten auf Geheiß des Erblassers. (amtlicher Leitsatz)

1. Die Zuwendung eines einzelnen Nachlassgegenstandes, in der Regel einer Immobilie, kann nur dann als Erbeinsetzung ausgelegt werden, wenn entweder der Nachlass dadurch erschöpft wird oder wenn sein objektiver Wert das übrige Vermögen an Wert so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn offensichtlich als seinen wesentlichen Nachlass angesehen hat. Dabei ist von den Vorstellungen des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung über die voraussichtliche Zusammensetzung seines Nachlasses und dem Wert der in diesen fallenden Gegenstände auszugehen. 2. In der nicht durch die Erblasserin selbst erfolgten Vernichtung eines Testaments liegt nur dann dessen Widerruf, wenn die Vernichtung durch einen Dritten in Gegenwart der Erblasserin erfolgt ist oder auf Geheiß der Erblasserin durch ein als unselbständiges, weil nicht mit eigenem Entscheidungsspielraum ausgestattetes Werkzeug.

Tenor