OLG München - Beschluss vom 24.04.2017
31 Wx 463/16
Normen:
BGB § 2096; BGB § 2100;
Fundstellen:
FuR 2017, 407
ZEV 2017, 353
Vorinstanzen:
AG München, vom 04.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 63 VI 10035/08

Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Anordnung von Nach- und Ersatznacherbfolge

OLG München, Beschluss vom 24.04.2017 - Aktenzeichen 31 Wx 463/16

DRsp Nr. 2017/5511

Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Anordnung von Nach- und Ersatznacherbfolge

Zur Auslegung eines notariellen Testaments bei der die Erblasserin Vor- und Nacherbfolge" sowie Ersatznacherbfolge angeordnet hat.

1. In einem den Vorerben zu erteilenden Erbschein ist gem. § 2363 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. nicht nur anzugeben, dass eine Nacherbfolge angeordnet ist, sondern auch unter welchen Voraussetzungen sie eintritt und wer Nacherbe ist. Insoweit ist es geboten, dass in dem von dem Vorerben zu erteilenden Erbschein die Person des oder der Nacherben so genau wie möglich anzugeben ist. 2. Hat die Erblasserin in der letztwilligen Verfügung bestimmt, dass Nacherben die Abkömmlinge der Vorerbin zu gleichen Anteilen sein sollen und gleichzeitig angegeben, wer dies "derzeit" ist, so gibt ein Erbschein, in dem die zur Zeit des Erbfalls lebenden Abkömmlinge der Vorerbin als Nacherben "derzeit" angeführt sind, die Erbfolge rechtlich zutreffend wieder.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgericht München - Nachlassgericht - vom 4.11.2016 wird zurückgewiesen.

2.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 109.101,81 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2096; BGB § 2100;

Gründe

I.