OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.03.2018
I-3 Wx 211/17
Normen:
BGB § 2100; BGB § 2136; BGB § 2137 Abs. 1; BGB § 2147;
Fundstellen:
ZEV 2018, 660
Vorinstanzen:
AG Neuss, - Vorinstanzaktenzeichen 131 VI 288/15

Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Anordnung von Vor- und Nacherbschaft und der Ernennung einer Ersatzperson als Testamentsvollstrecker

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.03.2018 - Aktenzeichen I-3 Wx 211/17

DRsp Nr. 2018/5555

Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Anordnung von Vor- und Nacherbschaft und der Ernennung einer Ersatzperson als Testamentsvollstrecker

Zur Auslegung eines im Anschluss an gemeinschaftliche Testamente errichteten Einzeltestaments der nicht verfügungsbeschränkten nachverstorbenen Ehefrau im Sinne einer Einsetzung des Sohnes als befreiten Vorerben und dessen Kinder als Nacherben und einer von der Erblasserin nicht gewollten Ernennung einer Ersatzperson als Testamentsvollstrecker durch das Gericht bei Wegfall der von ihr ausdrücklich vorgesehenen Personen (hier durch Verweigerung der Annahme des Amtes gegenüber dem Nachlassgericht).

1. Hat die Erblasserin ihren einzigen Sohn als alleinigen Erben eingesetzt und angeordnet, dass nach seinem Ableben "die Hinterlassenschaft aus meinem Erbe" mit seinen Kindern und evtl. einer neuen Ehefrau aufgeteilt wird, so ist dies als Anordnung einer befreiten Vorerbschaft auszulegen. 2. Hat die Erblasserin Testamentsvollstreckung angeordnet u.a. mit dem Aufgabenkreis der Bezahlung fälliger Steuern und ihren langjährigen Steuerberater sowie als Ersatzperson einen weiteren mit diesem in Sozietät verbundenen Steuerberater benannt, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass für den Fall des Wegfalls beider vorgeschlagener Personen eine vom Gericht zu bestimmende Ersatzperson als Testamentsvollstrecker bestellt werden soll.

Tenor