OLG München - Beschluss vom 13.06.2013
31 Wx 267/12
Normen:
§ 2084 BGB;
Fundstellen:
FGPrax 2013, 177
FamRZ 2013, 1839
ZEV 2013, 6
Vorinstanzen:
AG Augsburg, vom 04.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen VI 0202/11

Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Ersatzberufung für den vorverstorbenen Sohn

OLG München, Beschluss vom 13.06.2013 - Aktenzeichen 31 Wx 267/12

DRsp Nr. 2013/15823

Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Ersatzberufung für den vorverstorbenen Sohn

1. Ein hypothetischer Wille zur Ersatzberufung der Ehefrau des kinderlos vorverstorbenen Sohnes kann im Rahmen der ergänzender Auslegung nicht festgestellt werden, wenn auch nahe Verwandte vorhanden sind, zu denen der Erblasser Kontakt gepflegt hat.2. Lässt sich ein solcher hypothetischer Wille des Erblassers, der auf eine Ersatzberufung einer bestimmten Person gerichtet ist, nicht feststellen, bleibt es bei der Regelungslücke mit der Folge, dass gesetzliche Erbfolge eintritt.

Tenor

I.

Der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 4.6.2012 wird aufgehoben.

II.

Der Antrag der Beteiligten zu 1 vom 12.1.2012 auf Bewilligung eines Alleinerbscheins wird zurückgewiesen.

III.

Das Nachlassgericht wird angewiesen,

1.

der Beteiligten zu 6 einen Erbschein entsprechend ihres Antrags vom 28.7.2011 in der Fassung vom 27.10.2011 sowie

2.

den Beteiligten zu 2 und 3 einen gleichlautenden Erbschein zu erteilen.

Normenkette:

§ 2084 BGB;

Gründe

I.

Die Erblasserin war seit 1956 mit ihrem 1999 vorverstorbenen Ehemann verheiratet. In die Ehe hatte sie ihren 1945 geborenen Sohn mitgebracht, der ohne Hinterlassung von Abkömmlingen 2008 verstorben ist.