OLG München - Beschluss vom 24.10.2013
31 Wx 139/13
Normen:
BGB § 2265; BGB § 2269; BGB § 2270 BGB;
Fundstellen:
FGPrax 2014, 33
FamRZ 2014, 1064
FuR 2014, 124
MDR 2013, 1407
NJW 2014, 6
NJW-RR 2014, 71
ZEV 2013, 6
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, vom 05.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen VI 0047/13

Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Formulierung für den Fall gleichzeitigen Versterbens

OLG München, Beschluss vom 24.10.2013 - Aktenzeichen 31 Wx 139/13

DRsp Nr. 2013/23291

Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Formulierung "für den Fall gleichzeitigen Versterbens"

Die Kombination einer "Schlusserbeneinsetzung" mit Einräumung einer Abänderungsbefugnis zugunsten des überlebenden Ehegatten bei ausdrücklicher Anordnung der Wechselbezüglichkeit der Verfügungen können Anhaltspunkte dafür sein, dass die Ehegatten die Formulierung "für den Fall gleichzeitigen Versterbens" nicht im Wortsinn verwendet haben, sondern den Fall des zeitlich nacheinander Versterben geregelt haben (im Anschluss an OLG München NJW-RR 2011, 44).

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 5.4.2013 wird aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 2265; BGB § 2269; BGB § 2270 BGB;

Gründe

I.

Die am 23.12.2012 im Alter von 87 Jahren verstorbene Erblasserin war verheiratet mit F. K., der am 11.1.2009 verstorben ist. Aus der Ehe gingen keine gemeinsamen Kinder hervor. Der Beteiligte zu 1 ist der Sohn des Ehemanns der Erblasserin.

Es liegt ein von der Erblasserin geschriebenes und von ihrem Ehemann unterschriebenes gemeinschaftliches Testament vom 1.2.1990 vor, das folgenden Inhalt hat:

"Gemeinschaftliches Testament.

Ich H. K. geborene S. bin am 13.November 1925 in G. geboren. Ich F. K., bin am 21. Februar 1930 in Z./O. geboren. Wir sind miteinander verheiratet und wohnen in (Adresse).