OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.04.2018
I-7 U 76/17
Normen:
BGB § 2287; BGB § 2113 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 1864
ZEV 2018, 462
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 06.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 321/16

Auslegung eines Testaments hinsichtlich des Eintritts des Nacherbfalls

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2018 - Aktenzeichen I-7 U 76/17

DRsp Nr. 2018/7131

Auslegung eines Testaments hinsichtlich des Eintritts des Nacherbfalls

1. Haben Ehegatten keine gemeinsamen Kinder, sondern lediglich Nachkömmlinge aus jeweils voran gegangenen Ehen, und setzen sie in einem gemeinschaftlichen Testament sich gegenseitig als von allen Beschränkungen befreite Vorerben und ihre jeweiligen Nachkömmlinge als Nacherben ein, wobei der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben eintreten soll, so begründet dies keine Nacherbenstellung der Nachkömmlinge des überlebenden Ehegatten. 2. Beeinträchtigende Verfügungen des überlebenden Ehegatten und späteren Erlassers sind ggfls. gem. § 2287 BGB bzw. als Pflichtteilsergänzung gem. § 2329 Abs. 1 S. 1 BGB geltend zu machen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6.4.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf eine Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 2287; BGB § 2113 Abs. 2;

Gründe

I.