OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.02.2023
21 W 104/22
Normen:
BGB § 2303; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
ZEV 2023, 450
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 02.05.2022

Auslegung eines Testaments hinsichtlich einer PflichtteilsstrafklauselRechtsfolgen der Geltendmachung des Pflichtteils ohne Erfolgen einer Herauszahlung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.02.2023 - Aktenzeichen 21 W 104/22

DRsp Nr. 2023/9045

Auslegung eines Testaments hinsichtlich einer Pflichtteilsstrafklausel Rechtsfolgen der Geltendmachung des Pflichtteils ohne Erfolgen einer Herauszahlung

1. Haben Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament eine Pflichtteilsstrafklausel für den Fall aufgenommen, dass eines ihrer Kinder einen Pflichtteil "beansprucht und erhalten" hat, so bleibt die bloße Geltendmachung des Pflichtteils folgenlos, wenn eine Herauszahlung nicht erfolgt. 2. Das gilt auch dann, wenn der Anspruch ins Leere geht bzw. sich als wertlos herausstellt, zumal dann, wenn er nach der Auskunftserteilung nicht weiter verfolgt wurde.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stadt1 vom 02.05.2022 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner, die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 3) zu gleichen Teilen. Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 750.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2303; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

I.

Die am XX.XX.2020 verstorbene Erblasserin war mit dem vorverstorbenen Vorname1 X verheiratet. Die Beteiligte zu 1) ist ihre Tochter aus einer früheren Ehe. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind die Töchter des Vorname1 X aus früheren Ehen.