OLG Hamm - Urteil vom 02.02.2010
I-10 U 137/09
Normen:
BGB § 2150;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 31.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 193/09

Auslegung eines Testaments mit Verfügung über einzelne Vermögensgegenstände

OLG Hamm, Urteil vom 02.02.2010 - Aktenzeichen I-10 U 137/09 - Aktenzeichen 10 W 125/09

DRsp Nr. 2010/14597

Auslegung eines Testaments mit Verfügung über einzelne Vermögensgegenstände

1. Bei einer Verteilung einzelner Vermögensgegenstände, die insgesamt fast das gesamte Vermögen des Erblassers darstellen, ist in der Regel davon auszugehen, dass der Erblasser mit diesen Verfügungen auch Erbeinsetzungen vornehmen wollte, und zwar nach Bruchteilen gem. § 2087 Abs. 1 BGB, entsprechend dem Wert der jeweils zugedachten Gegenstände verbunden mit Teilungsanordnungen. 2. Würde eine Vorabübertragung dieser Vermögensgegenstände eine gegenständlich beschränkte Teilauseinandersetzung der Erbengemeinschaft bedeuten, so sind die Miterben zu der Verweigerung hieran berechtigt, wenn noch Grundstücke aufgeteilt und hierbei gegenseitige Verpflichtungen eingegangen werden müssen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1. bis 3. und die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 4. bis 6. wird das am 31.08.2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4. bis 6. und der Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 2150;

Gründe

I.