KG - Beschluss vom 18.06.2002
6 W 82/02
Normen:
BGB § 133 § 2048 § 2087 Abs. 2 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2004, 167

Auslegung eines Testaments; Zuwendung der einzigen Vermögensgegenstände

KG, Beschluss vom 18.06.2002 - Aktenzeichen 6 W 82/02

DRsp Nr. 2004/19505

Auslegung eines Testaments; Zuwendung der einzigen Vermögensgegenstände

»1. Wendet der Erblasser in einem notariellen Testament drei als Erben bezeichneten Personen bestimmte Vermögensgegenstände seines Nachlasses zu, die den gesamten Nachlass erschöpfen, so kann hierin abweichend von der Auslegungsregel des § 2087 II BGB eine Erbeinsetzung auf den Bruchteil des Vermögens liegen, der den Wert der jeweils zugewandten Gegenstände im Verhältnis zum Gesamtwert des beim Erbfall vorhandenen Vermögens in Verbindung mit einer Teilungsanordnung nach § 2048 BGB entspricht. 2. Bei der Frage, ob eine Erbeinsetzung oder lediglich die Zuwendung eines Vermächtnisses vorliegt, kommt dem Umstand, wer nach dem Willen des Erblassers die Bestattungskosten zu tragen hat, erhebliche Bedeutung zu.«

Normenkette:

BGB § 133 § 2048 § 2087 Abs. 2 ;
Fundstellen
KGReport-Berlin 2004, 167