OLG Köln - Beschluss vom 30.03.2017
2 Wx 39/17 ; 2 Wx 66/17
Normen:
GBO § 19; GBO § 22 Abs. 1; BGB § 883;

Auslegung eines Übertragungsvertrages hinsichtlich der Entstehung eines Rückübertragungsanspruchs zu Lebzeiten des Übergebers

OLG Köln, Beschluss vom 30.03.2017 - Aktenzeichen 2 Wx 39/17 ; 2 Wx 66/17

DRsp Nr. 2017/10466

Auslegung eines Übertragungsvertrages hinsichtlich der Entstehung eines Rückübertragungsanspruchs zu Lebzeiten des Übergebers

1. Die Bestimmung in einem Übertragungsvertrag, die die Bedingung für die Entstehung eines Rückübertragungsanspruchs an bestimmte Ereignisse zu Lebzeiten des Übertragsgebers knüpft, kann grundbuchverfahrensrechtlich dahin ausgelegt werden, dass auch ein zu Lebzeiten des Berechtigten bereits entstandener Auflassungsanspruch mit dessen Tod erlöschen soll. 2. In diesem Fall kommt gegen die Löschung eines Rückauflassungsanspruchs nicht die Eintragung eines Amtswiderspruchs in Betracht.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) vom 16.02.2017 gegen die Löschung der in Abteilung II lfd. Nr. 3 des Grundbuchs des Amtsgerichts Jülich von K in Blatt 2xx6, Gemarkung K, Flur 10, Flurstück 3xx, lfd. Nr. 2, Hof- und Gebäudefläche, Ltraße 31, 972 qm groß, eingetragenen Rückauflassungsvormerkung durch das Amtsgericht - Grundbuchamt - Jülich vom 12.01.2017 (Beschwerdeverfahren 2 Wx 39/17) und die Beschwerde der Beteiligten zu 3) vom 08.03.2017 gegen den am 21.02.2017 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamtes - Jülich vom 20.02.2017 (Beschwerdeverfahren 2 Wx 66/17) werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren hat die Beteiligte zu 3) zu tragen.

Normenkette:

GBO § 19; GBO § 22 Abs. 1; BGB § ;