KG - Beschluss vom 08.07.2010
1 W 126/08
Normen:
BGB § 2084; ZGB-DDR § 372;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 12.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 83 T 181/04
AG Schöneberg, vom 03.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen VI 5552/02

Auslegung eines zu Zeiten der ehemaligen DDR errichtten Testaments

KG, Beschluss vom 08.07.2010 - Aktenzeichen 1 W 126/08

DRsp Nr. 2010/20997

Auslegung eines zu Zeiten der ehemaligen DDR errichtten Testaments

Zur ergänzenden Testamentsauslegung nach dem Zivilgesetzbuch der DDR.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 3. März 2004 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 3. Februar 2004 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) hat den Beteiligten zu 2) und 3) die ihnen im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Wert für das Verfahren vor dem Landgericht wird auf 12.500 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2084; ZGB-DDR § 372;

Gründe:

Die weitere Beschwerde ist zulässig, §§ 27 ff. FGG i.V.m. Art. 111 Abs.1 S.1 FGG-RG. Das Rechtsmittel ist nicht fristgebunden. Eine Verwirkung des Beschwerderechts scheidet im Erbscheinsverfahren aus (Keidel/Sternal, FGG, 15. Aufl., § 21 Rn. 43 m.w.N.).

Die weitere Beschwerde ist auch begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einem Rechtsfehler (§ 27 Abs.1 S.2 FGG i.V.m. § 546 ZPO).