BayObLG - Beschluss vom 01.10.2002
1Z BR 83/02
Normen:
BGB § 133 § 2084 § 2200 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 789
NJW-RR 2003, 224
Rpfleger 2003, 127
Vorinstanzen:
LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 60 T 300/02
AG Eggenfelden, - Vorinstanzaktenzeichen VI 322/01

Auslegung letztwilliger Verfügung zur Testamentsvollstreckung - Weigerung des ernannten Testamentsvollstreckers

BayObLG, Beschluss vom 01.10.2002 - Aktenzeichen 1Z BR 83/02

DRsp Nr. 2002/17999

Auslegung letztwilliger Verfügung zur Testamentsvollstreckung - Weigerung des ernannten Testamentsvollstreckers

»Zur Auslegung einer letztwilligen Verfügung, in der Testamentsvollstreckung angeordnet und ein Testamentsvollstrecker benannt ist, als Ersuchen an das Nachlassgericht, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, wenn der durch das Testament ernannte Testamentsvollstrecker das Amt ablehnt.«

Normenkette:

BGB § 133 § 2084 § 2200 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die im Alter von 76 Jahren verstorbene Erblasserin war in zweiter Ehe verheiratet. Der Beteiligte zu 1 ist ihr Sohn aus erster Ehe und einziges Kind. Die Beteiligte zu 2 ist vom Nachlassgericht ernannte Testamentsvollstreckerin.

Die Erblasserin hinterließ mehrere letztwillige Verfügungen, wobei zunächst nur ein Testament vom 2.7.2000, eine "Niederschrift" vom 2.7.2000 sowie Testamente vom 5.2.2001 und 8.2.2001 bekannt waren. Während des landgerichtlichen Beschwerdeverfahrens gelangten ein weiteres Testament vom 10.6.1991 und ein nicht mit Datum versehener "Zusatz zum Testament vom 2.7.2000" zu den Akten.

Im Testament vom 2.7.2000 setzte die Erblasserin ihren Sohn zum "alleinigen Erben" ein. Das Testament vom 8.2.2001 lautet auszugsweise: