Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) vom 18.11.2013 wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten für die Zurückweisung des Erbscheinsantrags des Beteiligten zu 1) vom 18.11.2013 sind nicht zu erheben.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beteiligten findet nicht statt.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.000 Euro festgesetzt.
Dem Beteiligten zu 3) wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L in H bewilligt.
I.
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