OLG Hamm - Beschluss vom 22.07.2014
15 W 138/14
Normen:
EGBGB Art. 25 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Steinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 11 VI 461/13

Auslegung von Erklärungen italienischer Ehegatten in einem Erbvertrag als Rechtswahl der Geltung deutschen Erbrechts für das im Inland belegene unbewegliche Vermögen

OLG Hamm, Beschluss vom 22.07.2014 - Aktenzeichen 15 W 138/14

DRsp Nr. 2014/14323

Auslegung von Erklärungen italienischer Ehegatten in einem Erbvertrag als Rechtswahl der Geltung deutschen Erbrechts für das im Inland belegene unbewegliche Vermögen

Zur Frage der Rechtswahl - deutsches/italienisches Recht - bei der Auslegung eines Erbvertrages. Zur Auslegung der Erklärung italienischer Ehegatten in einem vor einem deutschen Notar geschlossenen Erbvertrag im Hinblick auf eine konkludente Rechtswahl der Geltung deutschen Erbrechts für ihr im Inland belegenes unbewegliches Vermögen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) vom 18.11.2013 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für die Zurückweisung des Erbscheinsantrags des Beteiligten zu 1) vom 18.11.2013 sind nicht zu erheben.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beteiligten findet nicht statt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.000 Euro festgesetzt.

Dem Beteiligten zu 3) wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L in H bewilligt.

Normenkette:

EGBGB Art. 25 Abs. 2;

Gründe

I.