FG Niedersachsen - Urteil vom 15.04.2010
10 K 22213/07
Normen:
FGO § 41; FGO § 44; FGO § 46; BGB § 133;

Auslegung von Willenserklärungen; Zulässigkeit einer Feststellungsklage neben einer Verpflichtungsklage; Auslegung; Willenserklärung; Zulässigkeit einer Feststellungsklage; Verpflichtungsklage

FG Niedersachsen, Urteil vom 15.04.2010 - Aktenzeichen 10 K 22213/07

DRsp Nr. 2011/7178

Auslegung von Willenserklärungen; Zulässigkeit einer Feststellungsklage neben einer Verpflichtungsklage; Auslegung; Willenserklärung; Zulässigkeit einer Feststellungsklage; Verpflichtungsklage

1. Ob ein FA eine verbindliche Regelung treffen wollte und getroffen hat, ist nach dem objektiven Erklärungsinhalt des Schreibens zu beurteilen. Dabei kommt es darauf an, ob für den Adressaten aus dem Akt selbst oder aus den Umständen seines Erlasses erkennbar ist, dass eine verbindliche Maßnahme mit Außenwirkung gewollt war. 2. Zur Auslegung einer außerprozessualen Verfahrenserklärung gemäß § 133 BGB. 3. Eine Verpflichtungsklage ist ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens nur zulässig, wenn über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. 4. Eine Verpflichtungsklage schließt eine Feststellungsklage nicht generell aus.

Normenkette:

FGO § 41; FGO § 44; FGO § 46; BGB § 133;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Prozesszinsen nach § 236 Abgabenordnung (AO) wegen eines Schenkungsteuerguthabens für den Zeitraum vom 01.07.1995 bis Oktober 2004 hat.

Mit Bescheid vom 09.09.1994 war gegenüber dem Kläger Schenkungssteuer in Höhe von 40.451 DM festgesetzt worden.