BGH - Urteil vom 08.10.1997
IV ZR 236/96
Normen:
BGB §§ 1946, 2269 ; BGB §§ 1946, 2269 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1946 Schlußerbe 1
DB 1998, 517
DNotZ 1998, 830
DRsp I(170)92/5
FamRZ 1998, 103
JuS 1998, 659
MDR 1998, 108
NJW 1998, 543
Rpfleger 1998, 113
WM 1998, 188
ZEV 1998, 22
ZEV 1998, 67
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Wuppertal,

Ausschlagung der Erbschaft aufgrund eines Berliner Testaments durch den Schlußerben

BGH, Urteil vom 08.10.1997 - Aktenzeichen IV ZR 236/96

DRsp Nr. 1998/1164

Ausschlagung der Erbschaft aufgrund eines Berliner Testaments durch den Schlußerben

»Der Schlußerbe eines Berliner Testaments (§ 2269 BGB) kann gemäß § 1946 BGB die Erbschaft erst ausschlagen, wenn er Erbe geworden ist; das wird er erst beim Tod des längerlebenden Ehegatten.«

Normenkette:

BGB §§ 1946, 2269 ; BGB §§ 1946, 2269 ;

Tatbestand:

Die Klägerin hält sich nach dem gemeinschaftlichen Ehegattentestament ihres am 25. Juni 1953 vorverstorbenen Vaters und ihrer am 10. Januar 1992 gestorbenen Stiefmutter, der zweiten Ehefrau ihres Vaters, für deren Schlußerbin. Sie macht ihre Rechte gegenüber den Beklagten geltend, die die Stiefmutter in einem notariellen Testament vom 9. Februar 1988 zu ihren alleinigen Erben bestimmt hat.

In dem gemeinschaftlichen Ehegattentestament vom 27. März 1953 hatten sich der Vater der Klägerin und ihre Stiefmutter gegenseitig als alleinige Erben eingesetzt. "Nacherbe des Letztversterbenden" sollte die Klägerin sein. Falls sie beim Tode des Erstversterbenden Erbansprüche stelle, werde sie "auf den Pflichtteil gesetzt".