Die Klägerin hält sich nach dem gemeinschaftlichen Ehegattentestament ihres am 25. Juni 1953 vorverstorbenen Vaters und ihrer am 10. Januar 1992 gestorbenen Stiefmutter, der zweiten Ehefrau ihres Vaters, für deren Schlußerbin. Sie macht ihre Rechte gegenüber den Beklagten geltend, die die Stiefmutter in einem notariellen Testament vom 9. Februar 1988 zu ihren alleinigen Erben bestimmt hat.
In dem gemeinschaftlichen Ehegattentestament vom 27. März 1953 hatten sich der Vater der Klägerin und ihre Stiefmutter gegenseitig als alleinige Erben eingesetzt. "Nacherbe des Letztversterbenden" sollte die Klägerin sein. Falls sie beim Tode des Erstversterbenden Erbansprüche stelle, werde sie "auf den Pflichtteil gesetzt".
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