LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.03.2012
9 Sa 633/11
Normen:
BGB § 623; BGB § 626 Abs. 1; EGBGB Art. 27 Abs. 1 Alt. 2; EGBGB Art. 30 Abs. 1; EGBGB Art. 30 Abs. 2; EGBGB Art. 34; GVG § 20 Abs. 2; ZA-NTS (Zusatzabkommen NATO-Truppenstatut) Art. 72 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 27.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1215/11

Außerordentliche Kündigung nach US-amerikanischem Recht; Anwendung US-amerikanischer at will-Doktrin auf Arbeitsverhältnis einer Bankangestellten innerhalb des Stationierungsgeländes

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.03.2012 - Aktenzeichen 9 Sa 633/11

DRsp Nr. 2012/7604

Außerordentliche Kündigung nach US-amerikanischem Recht; Anwendung US-amerikanischer "at will"-Doktrin auf Arbeitsverhältnis einer Bankangestellten innerhalb des Stationierungsgeländes

1. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist auch für nichtdeutsche Unternehmen wirtschaftlichen Charakters im Sinne des Art. 72 Abs. 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) gegeben; das ergibt sich daraus, dass die nicht deutschen Unternehmen wirtschaftlichen Charakters nach Art. 72 ZA-NTS eine weitaus beschränktere Sonderstellung haben als die nicht wirtschaftlichen Organisationen, die als Bestandteile der Truppe angesehen und behandelt werden. 2. Für alle bis zum 17.12.2009 abgeschlossenen Verträge sind in Deutschland weiterhin aufgrund allgemeiner Grundsätze des intertemporalen Rechts die auf dem Europäischen Schuldvertragsübereinkommen (EVÜ) beruhenden Art. 27 -37 EGBGB heranzuziehen und nicht die Bestimmungen der Verordnung 593/2008/EG vom 17.06.2008 (Rom I). 3. Eine Anwendbarkeit oder Nicht-Anwendbarkeit der kündigungsschutzrechtlichen Bestimmungen der §§ 626, , ff folgt nicht bereits aus Art. Abs. Buchst. b ZA; der dort verwendete Begriff des Arbeitsschutzrechts bezieht sich nur auf die Bestimmungen des eigentlichen Arbeitsschutzes im engeren Sinne, also auf den technischen, medizinischen und sozialen Arbeitsschutz, nicht aber auf sämtliche Arbeitnehmerschutzbestimmungen.