BFH - Beschluss vom 01.04.2010
II B 168/09
Normen:
ErbStG § 16 Abs. 1 Nr. 5; ErbStG § 19 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 Hs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1033
BFHE 228, 149
BStBl II 2010, 558
DB 2010, 823
DStR 2010, 749
Vorinstanzen:
FG München, vom 05.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 1548/09

Aussetzung der Vollziehung bei ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer dem angefochtenen Steuerbescheid zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ohne Prüfung der Verfassungsmäßigkeit

BFH, Beschluss vom 01.04.2010 - Aktenzeichen II B 168/09

DRsp Nr. 2010/6217

Aussetzung der Vollziehung bei ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer dem angefochtenen Steuerbescheid zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ohne Prüfung der Verfassungsmäßigkeit

Ein mit ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer dem angefochtenen Steuerbescheid zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift begründeter Antrag auf AdV ist abzulehnen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles dem Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt, ohne dass es einer Prüfung der Verfassungsmäßigkeit bedarf.

Normenkette:

ErbStG § 16 Abs. 1 Nr. 5; ErbStG § 19 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 Hs. 2;

Gründe

I.