Gemäß der BFH-Rechtsprechung ist das Verfahren über die Rechtmäßigkeit eines Folgebescheids in der Regel auszusetzen, wenn Besteuerungsgrundlagen streitig sind, deren abschließende Prüfung dem Verfahren über einen noch nicht bestandskräftigen Grundlagenbescheid vorbehalten sind (s. Gräber, FGO, 5. Aufl. § 74 Rz. 12 m.w.N.). Die Feststellung des Bedarfswerts ist eine gesonderte Feststellung gemäß § 138 Abs. 5 BewG und damit ein Grundlagenbescheid für die ErbSt (s. §§ 182 Abs. 1, 171 Abs. 10 AO)
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