FG München - Beschluss vom 31.07.2003
4 K 2684/01
Normen:
FGO § 74 ;

Aussetzung des Schenkungsteuerverfahrens wegen Verfahrens betreffend Bedarfswert; Schenkungsteuer

FG München, Beschluss vom 31.07.2003 - Aktenzeichen 4 K 2684/01

DRsp Nr. 2004/4009

Aussetzung des Schenkungsteuerverfahrens wegen Verfahrens betreffend Bedarfswert; Schenkungsteuer

Das den Ansatz eines Bedarfswerts betreffende Verfahren wegen eines Schenkungsteuerbescheids ist nach § 74 FGO auszusetzen, wenn betreffend die Feststellung dieses Bedarfswerts (Grundlagenbescheid) noch ein Verfahren läuft.

Normenkette:

FGO § 74 ;

Entscheidungsgründe:

Gemäß der BFH-Rechtsprechung ist das Verfahren über die Rechtmäßigkeit eines Folgebescheids in der Regel auszusetzen, wenn Besteuerungsgrundlagen streitig sind, deren abschließende Prüfung dem Verfahren über einen noch nicht bestandskräftigen Grundlagenbescheid vorbehalten sind (s. Gräber, FGO, 5. Aufl. § 74 Rz. 12 m.w.N.). Die Feststellung des Bedarfswerts ist eine gesonderte Feststellung gemäß § 138 Abs. 5 BewG und damit ein Grundlagenbescheid für die ErbSt (s. §§ 182 Abs. 1, 171 Abs. 10 AO)