I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erbten am 25. März 1996 von ihrer Mutter das Grundstück in H. Das Grundstück war 1 250 qm groß und mit der einen Hälfte eines Doppelhauses bebaut; die andere Hälfte stand auf einem Nachbargrundstück. Größe, Zuschnitt, Bebauung und Zustand des Grundstücks entsprachen den Verhältnissen in der Umgebung. Das Grundstück lag außerhalb eines Bebauungsplanes. Eine Bebauung des hinteren Grundstücksteils war einem Bauvorbescheid der Stadt H vom 21. August 2000 zufolge nicht zulässig.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|