BFH - Beschluss vom 21.07.2005
II B 78/04
Normen:
BewG § 138 ; ErbStG § 19 Abs. 1 ; FGO § 74 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1984
BFH/NV 2005, 1984
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 02.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 562/99

Aussetzung des Verfahrens

BFH, Beschluss vom 21.07.2005 - Aktenzeichen II B 78/04

DRsp Nr. 2005/17278

Aussetzung des Verfahrens

1. Die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO wegen Vorgreiflichkeit steht im Ermessen des FG.2. Nach dem Vorlagebeschluss des BFH vom 22.5.2000 II R 61/99 (BStBl II 2002, 598) erfolgt ein verfassungsrechtlich erheblicher Eingriff ggf. erst durch die Anwendung der für verfassungswidrig gehaltenen Vorschrift des § 19 Abs. 1 ErbStG i.d.F. des JStG 1997, also regelmäßig erst durch die Festsetzung der ErbSt und nicht schon durch die Feststellung der Grundbesitzwerte.

Normenkette:

BewG § 138 ; ErbStG § 19 Abs. 1 ; FGO § 74 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erbten am 25. März 1996 von ihrer Mutter das Grundstück in H. Das Grundstück war 1 250 qm groß und mit der einen Hälfte eines Doppelhauses bebaut; die andere Hälfte stand auf einem Nachbargrundstück. Größe, Zuschnitt, Bebauung und Zustand des Grundstücks entsprachen den Verhältnissen in der Umgebung. Das Grundstück lag außerhalb eines Bebauungsplanes. Eine Bebauung des hinteren Grundstücksteils war einem Bauvorbescheid der Stadt H vom 21. August 2000 zufolge nicht zulässig.