FG München - Beschluss vom 31.07.2003
4 K 4425/01
Normen:
FGO § 74 ; BewG § 138 Abs. 5 ; AO § 171 Abs. 10 § 182 Abs. 2 ;

Aussetzung des Verfahrens wegen Schenkungsteuer bei noch nicht bestandskräftigem Bedarfswert

FG München, Beschluss vom 31.07.2003 - Aktenzeichen 4 K 4425/01

DRsp Nr. 2005/20323

Aussetzung des Verfahrens wegen Schenkungsteuer bei noch nicht bestandskräftigem Bedarfswert

1. Das Klageverfahren wegen Schenkst ist auszusetzen, wenn das Verfahren über einen zugrundezulegenden Bedarfswert noch nicht bestandskräftig abgeschlossen ist. Daß u.U. bei Fehlen einer freigebigen Zuwendung es einer solchen Feststellung nicht bedarf, steht dem nicht entgegen. 2. Das Verfahren wird bis zur bestandskräftigen Entscheidung des Lagefinanzamts ... über die Einsprüche des Klägers gegen dessen Feststellungsbescheide (Az.: xxxxx) ausgesetzt.

Normenkette:

FGO § 74 ; BewG § 138 Abs. 5 ; AO § 171 Abs. 10 § 182 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Gemäß der BFH-Rechtsprechung ist das Verfahren über die Rechtmäßigkeit eines Folgebescheids in der Regel auszusetzen, wenn Besteuerungsgrundlagen streitig sind, deren abschließende Prüfung dem Verfahren über einen noch nicht bestandskräftigen Grundlagenbescheid vorbehalten sind (s. Gräber, FGO, 5. Aufl. § 74 Rz. 12 m.w.N.). Die Feststellung des Bedarfswerts ist eine gesonderte Feststellung gemäß § 138 Abs. 5 BewG und damit ein Grundlagenbescheid für die ErbSt (s. §§ 182 Abs. 1, 171 Abs. 10 AO).

Der Umstand, dass bei fehlender Schenkung, worüber der Streit geht, kein Bedarfswert festgestellt werden müsste, steht dem nicht entgegen.