Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, den Erbschein vom 4. April 2011 einzuziehen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 40.000 € festgesetzt.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 58 ff. FamFG) und begründet. Der - nach § 2369 Abs.1 BGB gegenständlich beschränkte - Erbschein vom 4. April 2011, der die Beteiligten zu 2) und 3) als Erben zu je 1/2 ausweist, ist gemäß § 2361 Abs.1 BGB einzuziehen. Der Erbschein ist unrichtig, weil die Beteiligte zu 1) Miterbin ist. Das ergibt sich aus den Testamenten vom 1. März und 9. Mai 2005.
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