KG - Beschluss vom 12.06.2012
1 W 748/11
Normen:
BGB § 2639; EGBGB Art. 25 Abs. 1 ; EGBGB Art. 43 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 31.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 61 VI 300/10

Ausstellung eines Erbscheins und Erbfolge nach ungarischem Recht

KG, Beschluss vom 12.06.2012 - Aktenzeichen 1 W 748/11

DRsp Nr. 2013/4732

Ausstellung eines Erbscheins und Erbfolge nach ungarischem Recht

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, den Erbschein vom 4. April 2011 einzuziehen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 40.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2639; EGBGB Art. 25 Abs. 1 ; EGBGB Art. 43 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 58 ff. FamFG) und begründet. Der - nach § 2369 Abs.1 BGB gegenständlich beschränkte - Erbschein vom 4. April 2011, der die Beteiligten zu 2) und 3) als Erben zu je 1/2 ausweist, ist gemäß § 2361 Abs.1 BGB einzuziehen. Der Erbschein ist unrichtig, weil die Beteiligte zu 1) Miterbin ist. Das ergibt sich aus den Testamenten vom 1. März und 9. Mai 2005.