Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7. März 2012 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert: 3.000 €
I.
Das Verfahren betrifft die Auswirkungen einer Änderung des Namensstatuts auf einen unter ausländischem Recht erworbenen Zwischennamen (hier: Vatersname nach bulgarischem Recht).
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