BGH - Beschluss vom 19.02.2014
XII ZB 180/12
Normen:
PStG § 51 Abs. 1; PStG § 53 Abs. 2; EGBGB Art. 47; BVFG § 94;
Fundstellen:
FGPrax 2014, 133
FamRB 2014, 305
FamRB 2014, 8
FamRZ 2014, 741
MDR 2014, 593
NJW 2014, 1383
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 21.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen III 278/11
OLG Nürnberg, vom 07.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 W 2380/11

Auswirkungen einer Änderung des Namensstatuts auf einen unter ausländischem Recht erworbenen Zwischennamen (hier: Vatersname nach bulgarischem Recht); Befugnis der Aufsichtsbehörde zum Anrufen der Beschwerdeinstanz für das Standesamt

BGH, Beschluss vom 19.02.2014 - Aktenzeichen XII ZB 180/12

DRsp Nr. 2014/5116

Auswirkungen einer Änderung des Namensstatuts auf einen unter ausländischem Recht erworbenen Zwischennamen (hier: Vatersname nach bulgarischem Recht); Befugnis der Aufsichtsbehörde zum Anrufen der Beschwerdeinstanz für das Standesamt

a) In Personenstandssachen kann die Aufsichtsbehörde für das Standesamt auch dann die Rechtsbeschwerdeinstanz anrufen, wenn sie selbst die Beschlussfassung in der angefochtenen Beschwerdeentscheidung beantragt hat.b) Wird eine in Deutschland lebende bulgarische Staatsangehörige unter Beibehaltung ihrer bulgarischen Staatsbürgerschaft eingebürgert und gibt sie keine Erklärungen nach Art. 47 EGBGB ab, ihren nach dem bisherigen bulgarischen Heimatrecht gebildeten Vatersnamen ablegen oder als weiteren Vornamen führen zu wollen, führt sie diesen Namensbestandteil in seiner Funktion als Vatersnamen weiter.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7. März 2012 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert: 3.000 €

Normenkette:

PStG § 51 Abs. 1; PStG § 53 Abs. 2; EGBGB Art. 47; BVFG § 94;

Gründe

I.

Das Verfahren betrifft die Auswirkungen einer Änderung des Namensstatuts auf einen unter ausländischem Recht erworbenen Zwischennamen (hier: Vatersname nach bulgarischem Recht).