OLG Nürnberg - Beschluss vom 07.03.2012
11 W 2380/11
Normen:
EGBGB Art. 47 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 21.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen III 278/11

Namensrecht einer eingebürgerten bulgarischen Staatsangehörigen

OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.03.2012 - Aktenzeichen 11 W 2380/11

DRsp Nr. 2012/5896

Namensrecht einer eingebürgerten bulgarischen Staatsangehörigen

Wird eine bulgarische Staatsangehörige unter Beibehaltung ihrer durch Geburt erworbenen Staatsangehörigkeit eingebürgert und gibt sie keine Erklärung nach Art. 47 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB ab, so behält sie den nach ihrem bisherigen Heimatrecht geführten Vatersnamen (Zwischenname) bei. Dieser wird nicht zum bloßen Vornamen.

I. Die Beschwerde der Stadt N...... - Standesamtsaufsicht - gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 21. November 2011 wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3000 € festgesetzt.

Normenkette:

EGBGB Art. 47 Abs. 1;

Gründe: