BayObLG - Beschluß vom 08.03.1995
1Z BR 175/94
Normen:
BGB § 133, § 2077 ; DDR: EGZGB § 8 Abs. 2 ; DDR: RAG § 25 Abs. 2 ; DDR: ZGB § 372 ;
Fundstellen:
DRsp I(174)283Nr. 2
ErbPrax 1995, 180
FGPrax 1995, 114

BayObLG - Beschluß vom 08.03.1995 (1Z BR 175/94) - DRsp Nr. 1995/4615

BayObLG, Beschluß vom 08.03.1995 - Aktenzeichen 1Z BR 175/94

DRsp Nr. 1995/4615

»1. War der Erblasser, der 1956 aus der früheren DDR in die Bundesrepublik übersiedelt ist, bei seinem Tod im Jahr 1978 noch Miteigentümer eines in der DDR belegenen Grundstücks, so ist Nachlaßspaltung eingetreten. Für die Frage, ob ein im Jahr 1943 errichtetes Testament des Erblassers zugunsten seiner damaligen Ehefrau durch die Scheidung der Ehe durch ein DDR-Gericht im Jahr 1960 aufgehoben worden ist, ist dann hinsichtlich des abgespaltenen Nachlaßteils das Recht der DDR maßgebend. Jedoch gilt einheitlich § 2077 BGB. 2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Wille des Erblassers anzunehmen ist, daß eine während der Ehe getroffene letztwillige Verfügung zugunsten der Ehefrau trotz Scheidung wirksam bleiben soll.«

Normenkette:

BGB § 133, § 2077 ; DDR: EGZGB § 8 Abs. 2 ; DDR: RAG § 25 Abs. 2 ; DDR: ZGB § 372 ;

Gründe: