I. Die Beteiligten zu 1 bis 4 sind als Eigentümer von Grundstücken in mehrfacher Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen. Die Beteiligte zu 3 ist laut Eintragungsvermerk in Abteilung II bezüglich der Hälfte eines Erbteils, der ihr als Erbeserbin zusteht, nur Vorerbin. Nacherben für den Fall ihrer Wiederverheiratung sind ihre minderjährigen Söhne, die Beteiligten zu 4.
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