BayObLG - Beschluß vom 09.02.1995
2Z BR 109/94
Normen:
BGB § 181, § 182 Abs. 1, § 2113 A; GBO § 19, § 51 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1995 Nr. 12
BayObLGZ 1995, 55
BayObLGZ 1995,55
DNotZ 1996, 50
ErbPrax 1995, 331
FGPrax 1995, 19
NJW-RR 1995, 1032
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 13506/94

BayObLG - Beschluß vom 09.02.1995 (2Z BR 109/94) - DRsp Nr. 1995/3338

BayObLG, Beschluß vom 09.02.1995 - Aktenzeichen 2Z BR 109/94

DRsp Nr. 1995/3338

»Ist der minderjährige Nacherbe zusammen mit seinem gesetzlichen Vertreter und Vorerben zugleich Miterbe und verkauft und veräußert er durch seinen gesetzlichen Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück, so ist der gesetzliche Vertreter von der Erklärung der Zustimmung des Nacherben und der Bewilligung der Löschung des Nacherbenvermerks schon deshalb nicht ausgeschlossen, weil er damit nur eine Verpflichtung des Nacherben aus dem Kaufvertrag erfüllt; der Bestellung eines Ergänzungspflegers bedarf es aus diesem Grunde nicht. Es kann in diesem Fall offen bleiben, ob § 181 i.V.m. § 182 Abs. 1 BGB nur dann eingreift, wenn der Vorerbe und gesetzliche Vertreter die Zustimmungserklärung sich selbst gegenüber abgibt, nicht aber dann, wenn der Erwerber Empfänger dieser Erklärung ist.«

Normenkette:

BGB § 181, § 182 Abs. 1, § 2113 A; GBO § 19, § 51 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1 bis 4 sind als Eigentümer von Grundstücken in mehrfacher Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen. Die Beteiligte zu 3 ist laut Eintragungsvermerk in Abteilung II bezüglich der Hälfte eines Erbteils, der ihr als Erbeserbin zusteht, nur Vorerbin. Nacherben für den Fall ihrer Wiederverheiratung sind ihre minderjährigen Söhne, die Beteiligten zu 4.