BayObLG - Beschluß vom 09.03.1995
1Z BR 19/95
Normen:
BGB § 133, § 2078, § 2079, § 2087 ;
Fundstellen:
DRsp I(174)284Nr. 3
ErbPrax 1995, 210
Vorinstanzen:
LG München II,

BayObLG - Beschluß vom 09.03.1995 (1Z BR 19/95) - DRsp Nr. 1995/4608

BayObLG, Beschluß vom 09.03.1995 - Aktenzeichen 1Z BR 19/95

DRsp Nr. 1995/4608

»1. Zur Auslegungsbedürftigkeit einer letztwilligen Verfügung, durch die der Erblasser "sein Haus vererbt", wenn er en Bedachten gleichzeitig mit einem Vermächtnis (Wohnrecht an dem Haus) zugunsten seiner Ehefrau belastet und weiteres wesentliches Vermögen vorhanden ist. 2. Zum Anfechtungsrecht der Ehefrau wegen Übergehens als Pflichtteilsberechtigte, wenn der Erblasser das Testament 12 Tage vor der Eheschließung errichtet und der Ehefrau ein lebenslanges Wohnrecht zugewendet hat.«

Normenkette:

BGB § 133, § 2078, § 2079, § 2087 ;

Gründe:

I. Der Erblasser ist 1993 im Alter von 85 Jahren kinderlos verstorben. Seine erste Ehefrau war bereits im Jahr 1986 vorverstorben. Mit seiner zweiten Ehefrau, der Beteiligten zu 1, hatte er 1992 die Ehe geschlossen. Die Ehegatten lebten im gesetzlichen Güterstand. Zum Nachlaß gehören laut Nachlaßverzeichnis ein im Wohnungserbbaurecht errichtetes Haus, ferner Bankguthaben und Wertpapiere im Wert von ca. 45.000 DM sowie bewegliche Habe im Wert von ca. 4.500 DM.