BayObLG - Beschluß vom 09.03.1995
3Z BR 281/94
Normen:
KostO § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 107 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1995 Nr. 19
BayObLGZ 1995, 109
ErbPrax 1995, 183
FamRZ 1995, 1370
JurBüro 1995, 600
MDR 1995, 643
NJ 1995, 537
RAnB 1995, 250
ZEV 1995, 231

BayObLG - Beschluß vom 09.03.1995 (3Z BR 281/94) - DRsp Nr. 1995/4613

BayObLG, Beschluß vom 09.03.1995 - Aktenzeichen 3Z BR 281/94

DRsp Nr. 1995/4613

»Für die Bestimmung des Werts eines in der früheren DDR gelegenen Nachlaßgrundstücks ist in Erbscheinsverfahren regelmäßig auf den Zeitpunkt der Wiedervereinigung (3.10.1990) abzustellen, nicht auf den des Erbfalls.«

Normenkette:

KostO § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 107 Abs. 2 ;

Gründe:

I. 1. Die verwitwete Erblasserin ist im Jahr 1975 verstorben. Der Beteiligte zu 1 ist der Sohn der Erblasserin; die weiteren Söhne A und B waren vorverstorben. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind die Kinder des vorverstorbenen Sohnes A, die Beteiligte zu 4 ist dessen Witwe. Auch der vorverstorbene Sohn B hatte zwei Kinder und eine Witwe hinterlassen.

Der Nachlaß der Erblasserin bestand zum einen aus einem Haus in Leipzig, dessen Einheitswert zum 1.1.1935 auf 84.000 RM festgestellt worden war; das Anwesen wurde im Jahr 1991 [für] 1.384.000 DM verkauft. Zum anderen gehörte zum Nachlaß ein von der Erblasserin geltend gemachter Anspruch auf Lastenausgleich für ein Rittergut, das von der sowjetischen Besatzungsmacht nach dem Krieg entschädigungslos enteignet worden war. Der Beteiligte zu 1 erhielt hierfür einen Lastenausgleich von 39.470 DM, der einschließlich Zinsen mit 76.713 DM an ihn ausbezahlt wurde.