BayObLG - Beschluß vom 11.05.1995
1Z BR 3/95
Normen:
KostO § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1995, 327
FamRZ 1995, 1369
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 6505/94
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 4251/93

BayObLG - Beschluß vom 11.05.1995 (1Z BR 3/95) - DRsp Nr. 1995/5962

BayObLG, Beschluß vom 11.05.1995 - Aktenzeichen 1Z BR 3/95

DRsp Nr. 1995/5962

»1. Einwendungen des Kostenschuldners gegen die Geschäftswertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde im Erbscheinsverfahren. 2. Hat derjenige, der unter Berufung auf seine Stellung als gesetzlicher Erbe gegen einen Vorbescheid vorgeht, nicht selbst einen Erbscheinsantrag gestellt, kommt es für das von ihm verfolgte wirtschaftliche Interesse darauf an, welche Erbenstellung er nach seinem gesamten rechtlichen und tatsächlichen Vorbringen für sich in Anspruch nimmt; zum Umfang der Ermittlungspflicht hinsichtlich der tatsächlichen gesetzlichen Erbfolge in einem solchen Fall. 3. Bewertung eines Grundstücks, wenn das darauf befindliche Anwesen nach den unwidersprochenen Angaben eines Beteiligten den für die Wohnnutzung maßgeblichen Standard nicht entspricht und daher ohne Einfluß auf den Verkehrswert ist.«

Normenkette:

KostO § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ;

Gründe: