BayObLG - Beschluß vom 13.02.1995
1Z BR 96/94
Normen:
BGB § 133, § 2274 ; DDR: RAG § 25 Abs. 2, § 266 ; DDR: ZGB § 372, § 403 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1995 Nr. 15
BayObLGZ 1995, 79
ErbPrax 1995, 334
ZEV 1995, 256

BayObLG - Beschluß vom 13.02.1995 (1Z BR 96/94) - DRsp Nr. 1995/4614

BayObLG, Beschluß vom 13.02.1995 - Aktenzeichen 1Z BR 96/94

DRsp Nr. 1995/4614

»1. War ein 1985 in der Bundesrepublik verstorbener Erblasser an einer Erbengemeinschaft beteiligt, zu deren Vermögen auch Grundbesitz in der DDR gehörte, so kann das Nachlaßgericht einen Erbschein erteilen, der sich auf das durch § 25 Abs. 2 RAG-DDR dem Erbrecht der ehemaligen DDR unterstellte Vermögen beschränkt, selbst wenn im Einzelfall zweifelhaft ist, ob und welches Vermögen durch diese Vorschrift erfaßt wird. 2. Bei Nachlaßspaltung konnte eine Ausschlagung, die vor dem 3.10.1990 lediglich gegenüber dem bundesdeutschen Nachlaßgericht erklärt worden ist, grundsätzlich nicht auch für den dem Erbrecht der DDR unterliegenden Nachlaßteil wirksam werden. Denn insoweit war die Ausschlagung gegenüber einem Staatlichen Notariat der DDR zu erklären. Dieser Mangel wird nicht durch Art. 231 § 7 Abs. 1 EGBGB geheilt, auch wenn die Ausschlagungserklärung durch einen West-Notar beglaubigt worden ist. 3. Verfügungen, die ein Erblasser mit Wohnsitz in der Bundesrepublik im Jahr 1976 in einem Erbvertrag über Vermögen getroffen hat, das gemäß § 25 Abs. 2 RAG-DDR dem Erbrecht der DDR unterlag, sind nicht allein deshalb unwirksam, weil das zu diesem Zeitpunkt geltende Erbrecht der DDR den Erbvertrag nicht mehr kannte.