BayObLG - Urteil vom 12.02.1996
1Z RR 15/94
Normen:
BGB § 516, § 530 Abs. 1, § 531 Abs. 2 ; EGBGB Art. 96, AGBGB Art. 7, 17 ff.;
Fundstellen:
BayObLGZ 1996 Nr. 7

BayObLG - Urteil vom 12.02.1996 (1Z RR 15/94) - DRsp Nr. 1998/13303

BayObLG, Urteil vom 12.02.1996 - Aktenzeichen 1Z RR 15/94

DRsp Nr. 1998/13303

»Bei einem Hofübergabevertrag, der ein Leibgeding enthält, ist mit der Annahme einer (gemischten) Schenkung Zurückhaltung geboten. Ein Anspruch auf Rückgabe des übergebenen Anwesens nach den Vorschriften über den Schenkungswiderruf kommt daher nur dann in Betracht, wenn unter Berücksichtigung des von den Parteien gewollten Vertragszwecks bei einem Vergleich des Wertes des übergebenen Anwesens mit dem Wert der Gegenleistungen das Merkmal der Unentgeltlichkeit überwiegt (Bestätigung und Weiterführung von BayObLGZ 1995, 186).«

Normenkette:

BGB § 516, § 530 Abs. 1, § 531 Abs. 2 ; EGBGB Art. 96, AGBGB Art. 7, 17 ff.;

Hinweise: