OLG Hamm - Beschluss vom 20.09.2005
15 W 188/05
Normen:
BGB § 119 § 2306 Abs. 1 S. 2 Halbsatz 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2006, 24
FamRZ 2006, 578
NJW 2005, 3808
OLGReport-Hamm 2006, 83
Rpfleger 2006, 79
ZEV 2006, 168
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 1/05

Beachtlichkeit der Fehlvorstellung über die rechtlichen Auswirkungen der Erbschaftsannahme auf das Pflichtteilsrecht

OLG Hamm, Beschluss vom 20.09.2005 - Aktenzeichen 15 W 188/05

DRsp Nr. 2005/20143

Beachtlichkeit der Fehlvorstellung über die rechtlichen Auswirkungen der Erbschaftsannahme auf das Pflichtteilsrecht

Die Fehlvorstellung über die rechtlichen Auswirkungen der Erbschaftsannahme auf das Pflichtteilsrecht gehört zu den Hauptwirkungen des Rechtsgeschäfts. Ist dem Erben unbekannt, dass er durch die Annahme der Erbschaft sein Pflichtteilsrecht verliert, unterliegt er einem Irrtum im Hinblick auf diese spezifische Verknüpfung, die § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB zwischen der Ausschlagung und dem Pflichtteilsrecht herstellt.

Normenkette:

BGB § 119 § 2306 Abs. 1 S. 2 Halbsatz 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Erblasser war in kinderloser Ehe verheiratet mit Alma W, die am 15.01.1998 vorverstorben ist. Der Beteiligte zu 1) ist ein Sohn des Erblassers aus seiner Verbindung mit der Beteiligten zu 11), mit der er nicht verheiratet war. Die Beteiligten zu 6) und 10) sind Geschwister des Erblassers, die Beteiligten zu 3) bis 5) sowie 7) bis 9) sind Kinder seines vorverstorbenen Bruders Hermann Eberhard W.