Das FG ist allerdings der Meinung, dass in den Fällen, in denen die Bewertung gemäß § 148 Abs. 1 Satz 1 BewG zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt, § 148 BewG im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung durch eine den §§ 145 Abs. 3 Satz 3 und 146 Abs. 7 entsprechende Öffnungsklausel zu ergänzen ist. Ein um weniger als 25 % über dem gemeinen Wert liegender gemäß § Abs. Satz 1 ermittelter Grundstückswert ist aber nach Auffassung des FG noch nicht offensichtlich unzutreffend.
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