I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erbte am 10. Februar 1996 ein Grundstück in R. Das Grundstück war 5 790 qm groß und mit einem Wohnhaus bebaut. R besteht aus einem größeren Neubaugebiet sowie einer kleineren alten Ortslage, in der das streitbefangene Grundstück liegt.
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