BFH, Urteil vom 24.10.2001 - Aktenzeichen II R 11/00
DRsp Nr. 2002/3974
Befreiende Lebensversicherung
1. Die "befreiende" Lebensversicherung unterscheidet sich in keiner Beziehung vom jedem anderen, unter § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG fallenden Lebensversicherungsvertrag. Auch der Versicherungsnehmer einer befreienden Lebensversicherung hat aufgrund der vertraglichen Rechtsbeziehungen zum Verpflichteten (Versicherer) die uneingeschränkte Dispositionsbefugnis bezüglich der Vorteile des Vertrags und der sich daraus ergebenden Ansprüche.2. Der Leistungsbezug des Kindes eines Erblassers aus einer von jenem zur Befreiung von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG steuerpflichtig.3. Neben dem Erfordernis der vertraglichen Begründung des erworbenen Vermögensvorteils setzt die Steuerbarkeit auch voraus, dass die Zuwendung an den Dritten im Verhältnis zum Erblasser (Valutaverhältnis) alle objektiven und subjektiven Merkmale freigebigen Zuwendung aufweist.
Gründe:
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