OLG Bamberg - Beschluss vom 20.07.2010
1 Ws 218/10
Normen:
BGB § 168 S. 1; BGB § 673 Abs. 1 S. 1; BGB § 1922; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4 :; StPO § 153a; StPO § 206a; StPO § 464 Abs. 3; StPO § 467 Abs. 1; StPO § 467 Abs. 3; StrEG § 2 Abs. 1; StrEG § 2 Abs. 2 Nr. 4; StrEG § 6 Abs. 1 Nr. 2; StrEG § 8 Abs. 1; StrEG § 8 Abs. 3; ZPO § 239 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2010, 729
NStZ 2011, 176
SVR 2011, 33
StraFo 2010, 475
wistra 2011, 80

Befugnis des Erben zur Einlegung der Kostenbeschwerde und der Beschwerde nach § 8 Abs. 3 StrEG bei Verfahrenseinstellung infolge des Todes des Erblassers

OLG Bamberg, Beschluss vom 20.07.2010 - Aktenzeichen 1 Ws 218/10

DRsp Nr. 2011/3137

Befugnis des Erben zur Einlegung der Kostenbeschwerde und der Beschwerde nach § 8 Abs. 3 StrEG bei Verfahrenseinstellung infolge des Todes des Erblassers

Der Erbe des verstorbenen Angeklagten ist im Hinblick auf eine beschwerende Kostenentscheidung bei förmlicher Einstellung des Verfahrens wegen Todes des Angeklagten (§ 206a StPO) unmittelbar und selbst befugt, die sofortige (Kosten-) Beschwerde nach § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO einzulegen; die Beschränkung des § 464 Abs. 3 Satz 1, Halbsatz 2 StPO gilt in diesem Fall nicht. Entsprechendes gilt für die (sofortige) Beschwerde nach § 8 Abs. 3 StrEG gegen eine beschwerende Entscheidung über die Entschädigungspflicht.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Erben des ehemals Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts vom 11.03.2010 in Ziff. IV., soweit der frühere Angeklagte betroffen ist, sowie in Ziff. V. Satz 2, aufgehoben.

2. Die Staatskasse hat die notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten zu tragen und ist verpflichtet, den früheren Angeklagten auch für die durch den Vollzug des Durchsuchungsbeschlusses vom 11.02.2000 erlittenen Schäden einschließlich der danach erfolgten Beschlagnahme gemäß Sicherstellungsverzeichnis vom 21.2.2000 für den Zeitraum vom 18.02.2000 bis 11.03.2010 zu entschädigen.