1. Auf die sofortige Beschwerde des Erben des ehemals Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts vom 11.03.2010 in Ziff. IV., soweit der frühere Angeklagte betroffen ist, sowie in Ziff. V. Satz 2, aufgehoben.
2. Die Staatskasse hat die notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten zu tragen und ist verpflichtet, den früheren Angeklagten auch für die durch den Vollzug des Durchsuchungsbeschlusses vom 11.02.2000 erlittenen Schäden einschließlich der danach erfolgten Beschlagnahme gemäß Sicherstellungsverzeichnis vom 21.2.2000 für den Zeitraum vom 18.02.2000 bis 11.03.2010 zu entschädigen.
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