OLG Hamburg - Beschluss vom 08.02.2017
2 W 91/15
Normen:
BGB § 2200;
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Wandsbek, vom 23.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 709 VI 757/14

Befugnis des Nachlassgerichts zur Bestellung eines neuen Testamentsvollstreckers

OLG Hamburg, Beschluss vom 08.02.2017 - Aktenzeichen 2 W 91/15

DRsp Nr. 2017/11237

Befugnis des Nachlassgerichts zur Bestellung eines neuen Testamentsvollstreckers

Einem Ersuchen des Erblassers an das Nachlassgericht zur Bestellung eines Testamentsvollstreckers ist nur dann nicht zu entsprechen, wenn es aufgrund veränderter Umstände seinen Sinn verloren hat und davon auszugehen ist, dass der Erblasser in Kenntnis der eingetretenen Lage von der Anordnung abgesehen hätte. Wurde die Anordnung wegen einer mit erhöhter Fremdbeeinflussbarkeit einhergehenden Intelligenzminderung des Erben getroffen, wird sie durch zwischenzeitliche Einrichtung einer Betreuung (ohne Einwilligungsvorbehalt) nicht obsolet, da diese den Erben nicht vor selbstschädigenden Eigengeschäften schützt.

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek - Nachlassgericht - vom 23.9.2015 wird zurückgewiesen.

2. Der Beteiligte zu 1) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 55.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2200;

Gründe:

I.