OLG Hamm - Beschluss vom 27.07.2010
I-15 Wx 374/09
Normen:
BGB § 181; BGB § 2208; BGB § 2223;
Fundstellen:
DNotZ 2011, 221
FGPrax 2011, 26
FamRZ 2011, 329
NJW-RR 2011, 11
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 15.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 379/09 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 380/09

Befugnisse des Testamentsvollstreckers bei Erfüllung eines Vermächtnisses hinsichtlich eines Grundstücks

OLG Hamm, Beschluss vom 27.07.2010 - Aktenzeichen I-15 Wx 374/09

DRsp Nr. 2010/16369

Befugnisse des Testamentsvollstreckers bei Erfüllung eines Vermächtnisses hinsichtlich eines Grundstücks

1. Die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers, zu dessen Aufgaben die Erfüllung eines Vermächtnisses gehört, erstreckt sich auch auf die Entgegennahme der Auflassung durch den Vermächtnisnehmer. 2. Ist dieser minderjährig, bedarf es zu dieser Erklärung des Testamentsvollstreckers nicht der Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters.

Tenor

Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Meinerzhagen vom 15.07.2009 werden aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Grundbuchamt zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 181; BGB § 2208; BGB § 2223;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1) ist die Mutter der am 06.01.2009 in T2 verstorbenen M geb. I. Die Erblasserin war verheiratet mit dem Beteiligten zu 2). Aus der Ehe ist die am 05.09.2000 geborene M2 hervorgegangen.