Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Meinerzhagen vom 15.07.2009 werden aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Grundbuchamt zurückverwiesen.
I.
Die Beteiligte zu 1) ist die Mutter der am 06.01.2009 in T2 verstorbenen M geb. I. Die Erblasserin war verheiratet mit dem Beteiligten zu 2). Aus der Ehe ist die am 05.09.2000 geborene M2 hervorgegangen.
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