OLG Köln - Beschluss vom 02.03.2017
16 U 151/16
Normen:
BGB § 2205 S. 1; BGB § 2216 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 2071
ZEV 2017, 296
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 15.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 452/13

Befugnisse des Testamentsvollstreckers hinsichtlich der Auflösung von in den Nachlass fallenden Gesellschaften

OLG Köln, Beschluss vom 02.03.2017 - Aktenzeichen 16 U 151/16

DRsp Nr. 2017/4794

Befugnisse des Testamentsvollstreckers hinsichtlich der Auflösung von in den Nachlass fallenden Gesellschaften

Der Testamentsvollstrecker ist kraft seiner vom Erblasser und nicht vom Erben abgeleiteten Rechtsstellung befugt, von dem Erben die Zustimmung zur Auflösung in den Nachlass fallender Gesellschaften zu verlangen.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Köln vom 15.9.2016 - 27 O 452/13 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

3.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Normenkette:

BGB § 2205 S. 1; BGB § 2216 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger ist Testamentsvollstrecker hinsichtlich des Nachlasses des am XX.XX.XXXX verstorbenen K H. Er nimmt den Beklagten als Erben unter anderem auf Zustimmung zur Auflösung der zum Nachlass gehörenden H & D J mbH und der J2 H & D F H2-GmbH & Co. Verwaltungs-KG (Klageantrag zu 5) sowie auf Auskunft über den Erhalt und die Höhe der Steuererstattung für das Einkommensjahr 2012 (Klageantrag zu 6) in Anspruch. Durch das angefochtene Teilurteil hat das Landgericht beiden Klageanträgen stattgegeben.

Mit der Berufung verfolgt der Beklagte den Antrag auf Abweisung dieser Klageanträge fort.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Teilurteil des Landgerichts und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.