FG Köln - Senatsentscheidung vom 05.07.2000
9 K 7612/96
Normen:
AO (1977) § 170 Abs. 5 Nr. 2 ; RAO § 145 Abs. 2 Nr. 2b § 74 ;

Beginn der Festsetzungsverjährung

FG Köln, Senatsentscheidung vom 05.07.2000 - Aktenzeichen 9 K 7612/96

DRsp Nr. 2001/12825

Beginn der Festsetzungsverjährung

Die Ablaufhemmung nach § 145 Abs. 2 Nr. 2b RAO i.V.m. § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO 1977 wird nicht schon dadurch beendet, dass irgendeine Dienststelle irgendeines Finanzamtes von den die Schenkungsteuer begründenden Umständen erfährt. Erforderlich ist vielmehr, dass die zur Festsetzung der Schenkungsteuer organisatorisch berufene Dienststelle des örtlich zuständigen (§ 74 RAO) Finanzamtes von dem Erwerb in irgendeiner Weise Kenntnis erlangt, die ihr - ggf. nach weiteren Ermittlungen - die Prüfung möglich macht, ob ein Schenkungsteuertatbestand erfüllt ist.

Normenkette:

AO (1977) § 170 Abs. 5 Nr. 2 ; RAO § 145 Abs. 2 Nr. 2b § 74 ;

Tatbestand:

Streitig ist in erster Linie, ob die Schenkungsteuer wegen Übernahme anteiliger Herstellungskosten für in 1972/73 auf Grundstücken des Klägers errichtete Gebäude durch seinen Vater im Zeitpunkt der Festsetzung bereits verjährt war.