OLG München - Beschluss vom 30.03.2023
33 U 7507/22 e
Normen:
BGB § 2325; BGB § 2329; BGB § 195; BGB § 199;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 24.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 1198/22

Beginn der Verjährung von Pflichtteils- und PflichtteilsergänzungsansprüchenHemmung der Verjährung aufgrund von Bedenken gegen die Wirksamkeit der Enterbung

OLG München, Beschluss vom 30.03.2023 - Aktenzeichen 33 U 7507/22 e

DRsp Nr. 2023/8198

Beginn der Verjährung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen Hemmung der Verjährung aufgrund von Bedenken gegen die Wirksamkeit der Enterbung

1. Hat eine Verjährungsfrist zu laufen begonnen, wird ihr Lauf nicht dadurch gehemmt, dass der Pflichtteilsberechtigte die letztwillige Verfügung entgegen seiner ursprünglich zutreffenden Beurteilung später (unzutreffend) für unwirksam hält (Anschluss an BGH, Urteil vom 14.11.1973, IV ZR 13/72, nicht veröffentlicht).2. Kommen dem Pflichtteilsberechtigten nachträglich Zweifel an seiner Enterbung und beantragt er selbst einen Erbschein, beeinflusst dies den Lauf der Verjährungsfrist hinsichtlich der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nicht.

Tenor

1.

Die Klagepartei wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 24.11.2022, Az.: 12 O 1198/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2.

Die Klagepartei erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

3.

Innerhalb dieser Frist können sich die Parteien auch zum Streitwert äußern, den der Senat beabsichtigt, auf bis zu 6.000 € festzusetzen.

Normenkette:

BGB § 2325; BGB § 2329; BGB § 195; BGB § 199;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über erbrechtliche Ansprüche.