OLG Hamm - Urteil vom 02.03.2023
10 U 108/21
Normen:
BGB § 2314;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 04.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 434/19

Beginn der Verjährung von Pflichtteilsansprüchen bei begründeten Zweifeln an Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung der beeinträchtigenden Verfügung

OLG Hamm, Urteil vom 02.03.2023 - Aktenzeichen 10 U 108/21

DRsp Nr. 2023/9560

Beginn der Verjährung von Pflichtteilsansprüchen bei begründeten Zweifeln an Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung der beeinträchtigenden Verfügung

Die erforderliche Kenntnis von einer beeinträchtigenden Verfügung kann fehlen, wenn der Berechtigte infolge Tatsachen- oder Rechtsirrtums davon ausgeht, die ihm bekannte Verfügung sei unwirksam und entfalte daher für ihn keine beeinträchtigende Wirkung. Das gilt jedenfalls dann, wenn Wirksamkeitsbedenken nicht von vornherein von der Hand zu weisen sind.

Bestehen begründete Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers, so beginnt die Verjährung frühestens mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis von der Wirksamkeit der Verfügung erlangt hat (hier: durch Überlassung des in einem Nachlassverfahren eingeholten gerontopsychiatrischen Gutachtens).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 04.11.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Bochum abgeändert und die Beklagte im Wege der Stufenklage verurteilt:

Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 00.00.2015 in J./Spanien verstorbenen Erblassers N. X. zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses nebst entsprechenden Verträgen und Belegen, welches folgende Punkte umfasst:

a.

alle beim Erbfall vorhandenen Sachen, Immobilien und Forderungen (Aktiva)

b. c. d. e.