OLG Naumburg - Urteil vom 26.09.2019
1 U 130/18
Normen:
BGB § 2329; BGB § 2332 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 1223
ZEV 2020, 314
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 20.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 1557/17

Beginn der Verjährungsfrist für den Anspruch gegen einen BeschenktenBeschenkter als MiterbeUnberechtigte und die Bestandsfeststellung erschwerende Entnahmen des Beschenkten

OLG Naumburg, Urteil vom 26.09.2019 - Aktenzeichen 1 U 130/18

DRsp Nr. 2020/4682

Beginn der Verjährungsfrist für den Anspruch gegen einen Beschenkten Beschenkter als Miterbe Unberechtigte und die Bestandsfeststellung erschwerende Entnahmen des Beschenkten

Die Verjährungsfrist des gegen den Beschenkten gerichteten Anspruchs aus § 2329 BGB beginnt auch dann unzweifelhaft gemäß § 2332 Abs. 1 BGB mit dem Erbfall zu laufen, wenn der Beschenkte Miterbe ist. Dem stehen unberechtigte und die Bestandsfeststellung erschwerende Entnahmen des Beschenkten aus dem Nachlass nicht entgegen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. September 2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg abgeändert und wie folgt gefasst:

Das Versäumnisurteil vom 5. April 2018 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das gilt nicht für die durch die Säumnis der Beklagten im Termin vor dem Landgericht vom 5. April 2018 entstandenen Kosten. Diese Kosten hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.865,11 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2329; BGB § 2332 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Kläger machen gegenüber der Beklagten einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend.